Hier ein paar typische "Fahrlehrerbegriffe"
(nicht in alphabetischer Reihenfolge)
Fahrerlaubnis?
Das ist die Berechtigung z.B. ein Auto zu führen.
Nicht zu verwechseln mit dem "Führerschein", dieser bezeichnet nur das Dokument, also den "Lappen".
Fahrlehrerlaubnis?
Das ist die Erlaubnis fahren zu lehren, also dass, was ein Fahrlehrer erwerben möchte.
Prüfbescheinigung?
Bekommt man als Nachweis über eine bestandene Prüfung, wenn z.B. eine Doppelklasse beantragt wurde.Ist kein vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung und berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen!
Vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung?
Bescheinigung nach § 22 Abs.4 Satz 7 Fahrlehrerlaubnis- Verordnung.
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrberechtigung in Deutschland.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und im Falle der Erweiterung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einem gültigen Führerschein.
Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Bei Ablauf der Gültigkeit ist sie der ausstellenden Behörde zurückzugeben.
Fahrpraktische Prüfung?
(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann.Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis- Verordnung entsprechen. Das Prüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muss dem Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Prüfungbeim Direkteinstieg vorgeschrieben ist.
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse A 60 Minuten
Klasse BE 60 Minuten
Klasse CE 90 Minuten
Klasse DE 90 Minuten
(3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entsprechenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung.
§ 15 Fahrlehrerlaubnis- Verordnung
Fachkundeprüfung?
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat innerhalb von 5 Stunden
- zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie
- je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädagogik und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik
zu bearbeiten.
(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat
1. der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse A je eine Aufgabe aus den Bereichen
- Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Umweltschutz
sowie
- Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,
2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen
- Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefahrenlehre und Umweltschutz
sowie
- Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik,
innerhalb von 2,5 Stunden zu bearbeiten.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem weiteren Mitglied zu bewerten.§ 19 ist anzuwenden.
(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen.
(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich Taschenrechner.
(6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen. Eine gemeinsame Prüfung von bis zu 6 Bewerbern ist zulässig.
§ 16 Fahrlehrerlaubnis-Verordnung
Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht?
In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 18 Fahrlehrerlaubnis- Verordnung
Lehrprobe im theoretischen Unterricht?
(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern durchgeführt werden, die der Bewerber in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.
(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.
Fahrschulerlaubnis?
Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.
Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse BE, A, CE und DE erteilt.
Befristete Fahrlehrerlaubnis?
Dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE wird nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat....
...Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet....

